Durch moderne Prüfsysteme können wir fachgerecht Zustands- und Funktionsüberprüfung nach DIN EN 1610 und ATV M 143 Teil 6 mit Wasser und Luft durchführen.
Die Zustands- und Funktionsüberprüfung gelten für bestehende (alte) und neu verlegte Entwässerungsleitungen mit Ihrem Fördergut Schmutz- und Mischwasser.
Nach den aktuellen Bestimmungen sind vorhandene Grundleitungen und Hausanschlüsse (s.u.) bis spätestens 2015 auf Dichtheit zu prüfen. Nach ersten Schätzungen weisen ca. 50-70 % der Grund- und Anschlussleitungen Mängel auf, so dass sich hier ein erheblicher Sanierungsbedarf ergibt. Unsere Empfehlung daher ist nicht bis zum letzten Moment zu warten, sondern schnellstmöglich einen Termin für eine Prüfung zu vereinbaren. Wir bieten zudem ein ausführliches Beratungsgespräch im Vorfeld an. Handeln Sie bewusst, lassen Sie Ihre Abwasserleitungen prüfen und tragen so zum aktiven Umweltschutz bei.
Bei uns erhalten Sie den kompletten Service rund um das Thema Zustands- und Funktionsüberprüfung, angefangen bei der kompetenten Beratung, der fachgerechten Reinigung und TV-Inspektion bis hin zur Zustands- und Funktionsüberprüfung. Je nach Ergebnis der Prüfung können dann weitere Maßnahmen besprochen, geplant und umgesetzt werden. Im Falle einer schadhaften oder undichten Leitung können wir diese ohne Erdarbeiten mittels Inlinersystem sanieren. Unsere Inlinersysteme verfügen über die geforderte DIBt-Zulassung und weisen nachweislich einen hohen Qualitätsstandart auf. Dies gewährleistet die Dichtheit der Leitung und sichert eine hohe Stabilität über Jahre garantiert.
1) wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach
§ 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanal¬- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder
2) wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung
nach § 61 überprüft. Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume
für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 fest legen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem
Wasserschutzgebiet befinden und
1) zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder
2) zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vordem 1. Januar 1965 errichtet wurden.
Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu
berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung
zu unterrichten und zu beraten.
Ordnungswidrig handelt unbeschadet § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 des Abwasserabgabengesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig 14a. Abwasserleitungen nicht in der nach § 61a Abs. 4 oder in einer Satzung nach § 61a Abs. 5 festgelegten Frist auf Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Alle Angaben ohne Gewähr.