Zustands- und Funktionsüberprüfung nach DIN

Hausanschlüsse und Grundleitungen müssen dicht sein!

Dies schreibt der §61 a LWG NRW vor (ehem. § 45 LBO - NRW)

Undichte Abwasserleitungen verschmutzen Boden und Grundwasser!

Durch moderne Prüfsysteme können wir fachgerecht Zustands- und Funktionsüberprüfung nach DIN EN 1610 und ATV M 143 Teil 6 mit Wasser und Luft durchführen.

Die Zustands- und Funktionsüberprüfung gelten für bestehende (alte) und neu verlegte Entwässerungsleitungen mit Ihrem Fördergut Schmutz- und Mischwasser.

Nach den aktuellen Bestimmungen sind vorhandene Grundleitungen und Hausanschlüsse (s.u.) bis spätestens 2015 auf Dichtheit zu prüfen. Nach ersten Schätzungen weisen ca. 50-70 % der Grund- und Anschlussleitungen Mängel auf, so dass sich hier ein erheblicher Sanierungsbedarf ergibt. Unsere Empfehlung daher ist nicht bis zum letzten Moment zu warten, sondern schnellstmöglich einen Termin für eine Prüfung zu vereinbaren. Wir bieten zudem ein ausführliches Beratungsgespräch im Vorfeld an. Handeln Sie bewusst, lassen Sie Ihre Abwasserleitungen prüfen und tragen so zum aktiven Umweltschutz bei.

Bei uns erhalten Sie den kompletten Service rund um das Thema Zustands- und Funktionsüberprüfung, angefangen bei der kompetenten Beratung, der fachgerechten Reinigung und TV-Inspektion bis hin zur Zustands- und Funktionsüberprüfung. Je nach Ergebnis der Prüfung können dann weitere Maßnahmen besprochen, geplant und umgesetzt werden. Im Falle einer schadhaften oder undichten Leitung können wir diese ohne Erdarbeiten mittels Inlinersystem sanieren. Unsere Inlinersysteme verfügen über die geforderte DIBt-Zulassung und weisen nachweislich einen hohen Qualitätsstandart auf. Dies gewährleistet die Dichtheit der Leitung und sichert eine hohe Stabilität über Jahre garantiert.

  §61 a LWG NRW

  1. Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.
  2. Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.
  3. Im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser sind nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung ist von dem Eigentümer des Grundstückes, in dem die Leitungen verlegt sind, aufzubewahren und der zuständigen Behörde oder der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.
  4. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Zustands- und Funktionsüberprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
  5. Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,

          1) wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach
              § 53 Abs. 1a oder in  einem gesonderten Kanal¬- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder
          2) wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung
              nach § 61 überprüft. Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume
              für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 fest legen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem
              Wasserschutzgebiet befinden und

          1) zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder
          2) zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vordem 1. Januar 1965 errichtet wurden.
              Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu
              berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung
              zu unterrichten und zu beraten.

  6. Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen.
  7. Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des §61 Selbstüberwachungspflichten unterliegen


 §161 LWG NRW

Ordnungswidrig handelt unbeschadet § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 des Abwasserabgabengesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig 14a. Abwasserleitungen nicht in der nach § 61a Abs. 4 oder in einer Satzung nach § 61a Abs. 5 festgelegten Frist auf Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

 

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